Sie ging davon aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne der AHV-Gesetzgebung als "nicht dauernd voll erwerbstätig" anzusehen und habe daher Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 29. Februar 2024). Da sich diese Einschätzung auch auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin auswirkte, setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt in einer weiteren Verfügung vom 13. Juni 2023 deren persönliche AHV/IV/EO-Beiträge ebenfalls neu fest (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 29. Februar 2024).