Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. b) Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers rückwirkend für die Beitragsperioden 2018 und 2019 definitiv fest. Sie ging davon aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne der AHV-Gesetzgebung als "nicht dauernd voll erwerbstätig" anzusehen und habe daher Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 29. Februar 2024).