{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-09", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-11_2024-04-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76944&W10_KEY=3233872&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8dd1aadda9e77d9a4a927ebb9c57d096"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2023.11", "SVG.2024.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragszahlung als Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig (Bundesgerichtsurteil 9C_393/2024 vom 11.03.2025)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:47", "Checksum": "e369058addc4aa84546f3dea8be9ac71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)\nRegeste:\nBeitragszahlung als Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig (Bundesgerichtsurteil 9C_393/2024 vom 11.03.2025)\n\n3.8.\nFolglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der\nBeschwerdeführer und die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige zu\nbezahlen haben. Damit hat sie die von diesen für die Beitragsperioden 2018 und\n2019 zu leistenden Beiträge mit Verfügungen vom 13. Juni 2023, bestätigt mit\nEinspracheentscheid vom 15. September 2023, zu Recht auf der Grundlage des von\nder Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens festgelegt. Die konkrete Berechnung\nder Beiträge lässt sich ebenfalls nicht beanstanden und wird zu Recht nicht\ninfrage gestellt.\n4.\n4.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen\nund der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 zu bestätigen.\n4.2.\nDer seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG\nhält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen\nkostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG\nkeine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen\nGericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das\nvorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n4.3.\nDie ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der\nEinspracheentscheid vom 15. September 2023 bestätigt.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nlic. iur.\nR. Schnyder lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist\nin einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n–\nBeschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n–\nBundesamt\nfür Sozialversicherungen\nVersandt am:"}