{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-09", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-11_2024-04-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76944&W10_KEY=3233872&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8dd1aadda9e77d9a4a927ebb9c57d096"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2023.11", "SVG.2024.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragszahlung als Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig (Bundesgerichtsurteil 9C_393/2024 vom 11.03.2025)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:47", "Checksum": "e369058addc4aa84546f3dea8be9ac71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)\nRegeste:\nBeitragszahlung als Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig (Bundesgerichtsurteil 9C_393/2024 vom 11.03.2025)\n\n3.5.\n3.5.1. Aus den vorliegenden Lohnausweisen 2018-2022 ergibt sich nunmehr\nein jährliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 18'000.-- (vgl.\nEinsprachebeilagen 7a-7e [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Die\nBeschwerdegegnerin hat praxisgemäss (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor) zur\nÜberprüfung der Plausibilität dieses Lohnes (für ein 80%-Pensum resp. für ein\n50%-Pensum) statistische Werte beigezogen. Sie verglich den gestützt auf die\nLSE 2018 (T17) bestimmten Monatslohn eines Geschäftsführers in der Nordwestschweiz\n(Fr. 10'125.--) mit dem vom Beschwerdeführer erzielten Monatslohn von Fr.\n1'500.--, woraus sich ein Stundenlohn von Fr. 11.70 (80%-Pensum) resp. von Fr.\n18.75 (50%-Pensum) ergab (vgl. S. 3 des Einspracheentscheides; Beilage 2 zur\nEingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023). Gestützt darauf gelangte\nsie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich in einem\ndeutlich niedrigeren Pensum als 50 % und damit nicht während mindestens der halben\nüblichen Arbeitszeit im Sinne einer Erwerbsorientierung tätig war. Damit habe\ner während des angegebenen Pensums überwiegend persönliche Ziele verfolgt\n(Duplik Rz. 7). Dem kann gefolgt werden. Selbst wenn hier zum Vergleich auf die\nTabelle TA1 (privater Sektor) der LSE 2018 abgestellt würde, ergäbe sich daraus\nkein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem erzielten\nLohn. Denn Männer, die im Detailhandel Tätigkeiten auf dem Niveau 4\nverrichteten (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche\nein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet\nvoraussetzen), verdienten im Detailhandel (Ziff. 47 der LSE [Kunsthandel = NOGA\nZiff. 477805]) einen Monatslohn von Fr. 7'205.--. Auf eine exakte Berechnung\nkann in Anbetracht des evident tiefen Lohnes des Beschwerdeführers aber auch verzichtet\nwerden.\n3.5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ertragslage der\nUnternehmung sei schlecht gewesen. Deswegen habe nicht mehr Lohn bezahlt werden\nkönnen (vgl. S. 10 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch klarzustellen,\ndass in Fällen, in denen eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer\nohne Gewinn ausgeübt wird, das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig\nauf das Fehlen einer erwerblichen Zielsetzung schliessen lässt (vgl. Erwägung\n3.3.2. hiervor). Davon ist in Anbetracht der seit Jahren gleichgebliebenen\nLohnzahlung auch vorliegend auszugehen.\n3.6.\nDamit ist der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit als nicht\ndauernd voll erwerbstätig anzusehen. Es hat folglich eine Vergleichsrechnung zu\nerfolgen (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor). Der Beschwerdeführer und die D____ AG\nleisteten Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 1'845.-- (2018 und 2019; vgl. die\nBeitragsverfügungen vom 13. Juni 2023 [Beilage 1 zur Eingabe vom 29. Februar\n2024]). In der Steuermeldung 2019 wurde ein eheliches Reinvermögen von Fr.\n15'559'721.-- angeführt (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom\n29. Februar 2024). Gestützt auf dieses – resp. ein anrechenbares Vermögen von\nFr. 7'750'000.-- – ermittelte die Beschwerdegegnerin einen persönlichen Beitrag\nvon Fr. 21'935.-- (vgl. die Beitragsverfügungen vom 13. Juni 2023; Beilage 1\nzur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024). In der\nSteuermeldung 2018 wurde ein eheliches Vermögen von Fr. 13'709'971.-- ausgewiesen\n(vgl. die Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom\n15. März 2024). Die Beschwerdegegnerin errechnete in der\nBeitragsverfügung vom 13. Juli 2023 gestützt auf ein Vermögen von Fr. 13'529'300.--\nresp. ein daraus abgeleitetes massgebendes Vermögen von Fr. 6'750'000.--\nfür das Jahr 2018 einen persönlichen Beitrag des Beschwerdeführers von Fr.\n18'860.-- (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar\n2024). Die geleisteten Beiträge erreichten damit bei Weitem nicht die Hälfte\nder Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 18'860.-- (2018) resp. Fr. 21'935.--\n(2019). Folglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der\nBeschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat.\n3.7.\nDies wirkt sich auch auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin\naus. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge der\nnichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt\ngelten, wenn letztere Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages\nbezahlt haben, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn als erwerbstätig im Sinne\nvon Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gilt nur die versicherte Person, der dieser\nBeitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG in\nVerbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 139 V 12, 15 f. E. 5.1\nmit Hinweisen) zukommt. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich hingegen\nnicht auf Versicherte die – wie der Ehemann der Beschwerdeführerin – zwar\nerwerbstätig sind, jedoch wie Nichterwerbstätige Beiträge zu leisten haben\n(vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2023 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 und\n9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 5). Der Vollständigkeit halber ist auch\nnoch klarzustellen, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV – entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführenden (vgl. S. 13 der Beschwerde) – keinen Verstoss gegen\ndas Gleichbehandlungsgebot mit sich bringt. Diesbezüglich hat das Bundesgericht\nklargestellt, dass die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene\nBeitragsbemessung gesetzes- und verfassungskonform ist, und zwar ungeachtet des\nGüterstandes der Eheleute (BGE 135 V 361, 364 E. 5.1 mit Hinweis).\n"}