{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-09", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-11_2024-04-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76944&W10_KEY=3233872&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8dd1aadda9e77d9a4a927ebb9c57d096"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2023.11", "SVG.2024.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragszahlung als Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig (Bundesgerichtsurteil 9C_393/2024 vom 11.03.2025)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:47", "Checksum": "e369058addc4aa84546f3dea8be9ac71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)\nRegeste:\nBeitragszahlung als Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig (Bundesgerichtsurteil 9C_393/2024 vom 11.03.2025)\n\n3.3.\n3.3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis\nAbs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h.\nentweder während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr [nicht dauernd] oder\nnicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; BGE 140 V 338, 340 E.\n1.2), Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen,\ngegebenenfalls zusammen mit denen ihres Arbeitgebers, in einem Kalenderjahr\nnicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (wobei\nihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art.\n28 AHVV erreichen müssen). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den\neingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der\nVermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag\nhöher, so bezahlt die Person Beiträge wie eine Nichterwerbstätige (Rz 2041 ff.\nder Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und\nNichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Gemäss Art. 28bis\nAbs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG können für\ndas betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen auf Verlangen\nangerechnet werden.\n3.3.2. Im Bereich der Selbstständigkeit darf die volle\nErwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleiches der erzielten\nGewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbstständigen\nErwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbstständige Betätigung erst nach\nlängerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche,\nInvestitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld\netc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen\nwirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss\nvorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs\nschliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt\nauch für den (unselbstständig erwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der\ninfolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet (BGE 140\nV 338, 342 E. 2.3.1). Hingegen kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher\nHinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene\nErwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs\nvorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen\nGegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf\nDauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges\nregelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer\nwirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren\nberuflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen\nund die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts\n9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.3.2; siehe auch BGE 115 V 161, 172 f. E. 9.b).\n3.3.3. Zur Beurteilung des Ausmasses der Erwerbstätigkeit ist auch\ndas dabei erzielte Einkommen beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des\nBundesgerichts 9C_621/2023 vom 30. November 2023 E. 3.4.2., 9C_228/2021 vom 9.\nJuli 2021 E. 3 und 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2). Es hat ein\nangemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zu bestehen (BGE 140 V\n338, 341 E. 2.2.3). Der Beizug statistischer Werte zur Überprüfung der\nPlausibilität eines Lohnes entspricht ständiger Praxis (vgl. u.a. das Urteil\ndes Bundesgerichts 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 4.3.1.).\n3.4.\nWas den zeitlichen Einsatz des Beschwerdeführers in der D____ AG angeht,\nso kann es als unbestritten angesehen werden, dass dieser ein Pensum von 50 %\nübersteigt (vgl. dazu u.a. die Bestätigung von F____ vom 17. Oktober 2023;\nEinsprachebeilage 13 [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]; siehe auch\nS. 12 der Beschwerde). In der Steuererklärung 2022 wurde denn auch ein\n80%-Pensum deklariert (vgl. Einsprachebeilage 3 [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember\n2023]). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch selber geltend, er habe 2018\nund 2019 ein 80%-Pensum innegehabt (vgl. S. 10 der Beschwerde) resp. seit\nlänger als 2018 80 % für die D____ AG gearbeitet (vgl. S. 4 der Einsprache\n[Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Der zeitliche Einsatz ist\njedoch – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – nicht allein\nentscheidend; das Ausmass der Arbeitstätigkeit bestimmt sich immer auch danach,\nob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem daraus\nerzielten Lohn vorliegt (vgl. E. 3.4.2. des Urteils 9C_621/2023 vom 30.\nNovember 2023).\n"}