{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-09", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-11_2024-04-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76944&W10_KEY=3233872&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8dd1aadda9e77d9a4a927ebb9c57d096"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2023.11", "SVG.2024.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragszahlung als Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig (Bundesgerichtsurteil 9C_393/2024 vom 11.03.2025)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:47", "Checksum": "e369058addc4aa84546f3dea8be9ac71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2024 AH.2023.11 (SVG.2024.92)\nRegeste:\nBeitragszahlung als Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig (Bundesgerichtsurteil 9C_393/2024 vom 11.03.2025)\n\n2.1.\nDie Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, man habe den\nBeschwerdeführer zu Unrecht wie einen Nichterwerbstätigen eingestuft; denn er\nübe seit jeher bei der D____ AG ein 80%-Pensum aus. Dass er sich keinen höheren\nLohn habe auszahlen lassen, sei rechtsprechungsgemäss nicht von Relevanz. Er\nhabe in jedem Fall als Erwerbstätiger zu gelten. Damit sei die rückwirkend\nangenommene Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger falsch (vgl. die Beschwerde;\nsiehe auch die Replik).\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der\nBeschwerdeführer habe in den fraglichen Beitragsperioden (2018 und 2019) nicht\nwährend mindestens der halben üblichen Arbeitszeit gearbeitet. Dies sei daraus\nersichtlich, dass kein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt\nbestehe. Aus diesem Grunde gehe man zu Recht von einer \"nicht dauernd vollen\nErwerbstätigkeit\" im Sinne der AHV-Gesetzgebung aus. Folglich habe der Beschwerdeführer\nBeiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen (vgl. insb. die\nBeschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Darüber hinaus wird implizit geltend\ngemacht, die Beschwerdeführerin habe ebenfalls Beiträge als Nichterwerbstätige\nzu entrichten (vgl. insb. die an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung\nvom 13. Juni 2023).\n2.3.\nUmstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die\nBeschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin für die\nBeitragsperioden 2018 und 2019 zu leistenden Beiträge mit Verfügungen vom 13.\nJuni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023, zu Recht –\nausgehend von einer \"nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit\" des\nBeschwerdeführers – auf der Grundlage des von der Steuerverwaltung gemeldeten\nReinvermögens festgelegt hat.\n3.\n3.1.\nGemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in\nVerbindung mit Art. 2 ATSG auch im\nBeitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können\ndie Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder\nEinspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und\nihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese\nBestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes\nBeitragsstatut rückwirkend geändert werden soll (BGE 143 V 177, 185 E. 3.5).\n3.2.\n3.2.1. Obligatorisch versichert sind nach AHVG natürliche Personen,\ndie in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit\nnachgehen (vgl. Art. 1a AHVG). Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten\nbeitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für\nNichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des\n20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64.\nund Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen\nEhegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als\nbezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des\nMindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).\n3.2.2. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten\ndes Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit\nfestgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige, für die nicht der\njährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 vorgesehen ist, bezahlen einen\nBeitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die\nBeiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein\nNichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der\nmit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art.\n28 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) in der bis zum 31. Dezember\n2022 und damit auch in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft gestandenen,\nvorliegend massgebenden, Fassung). Für die Berechnung des Beitrages wird das\nVermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten Rentenbetrages auf die nächsten\n50'000.-- Franken abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV in der 2018 und 2019 in Kraft\ngestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung). Ist eine verheiratete Person als\nNichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund\nder Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).\n3.2.3. Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als\nBeitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist das\nvon der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen\nSteuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29\nAbs. 2 - 4 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die\nAusgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV).\n"}