Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auf Hilfsmittel wie einen Rollator oder ein Sauerstoffgerät (siehe dazu beispielsweise www.lunge-zuerich.ch/patienten-angehoerige/therapien-lungenkrankheiten/sauerstofftherapie) zurückgreifen könne und legt dem Beschwerdeführer nahe, dem mit mehr Offenheit zu begegnen und dies mit seinem Hausarzt zu besprechen. Zusätzlich wird der Beschwerdeführer auf Art. 31 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) hingewiesen, wonach wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als