Davon geht das Gericht auch nicht aus, es gibt keine Anhaltspunkte dafür. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auf Hilfsmittel wie einen Rollator oder ein Sauerstoffgerät (siehe dazu beispielsweise www.lunge-zuerich.ch/patienten-angehoerige/therapien-lungenkrankheiten/sauerstofftherapie) zurückgreifen könne und legt dem Beschwerdeführer nahe, dem mit mehr Offenheit zu begegnen und dies mit seinem Hausarzt zu besprechen.