Auch ist der vorliegende Gerichtsentscheid keinesfalls davon geleitet, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung emotional geworden ist, dies als Antwort auf seine Befürchtung, die er in der Eingabe vom 18. Januar 2024 geäussert hat. Das Gericht hat von der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung Kenntnis genommen, er sei kein Simulant. Davon geht das Gericht auch nicht aus, es gibt keine Anhaltspunkte dafür.