4.13. Es erweist sich daher als nachvollziehbar, dass die Einbussen in den alltäglichen Lebensverrichtungen tatsächlich geringer sind, als es der Beschwerdeführer empfindet, wenngleich nicht in Frage gestellt wird, dass die einzelnen Aktivitäten beschwerlich für ihn und im Vergleich zu gesunden Personen bei Weitem anstrengender sind. Auch ist der vorliegende Gerichtsentscheid keinesfalls davon geleitet, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung emotional geworden ist, dies als Antwort auf seine Befürchtung, die er in der Eingabe vom 18. Januar 2024 geäussert hat.