Die von ihr vorgeschlagenen Massnahmen stellen denn auch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Unzumutbarkeit dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, 8C_117/2014, E. 4). 4.13. Es erweist sich daher als nachvollziehbar, dass die Einbussen in den alltäglichen Lebensverrichtungen tatsächlich geringer sind, als es der Beschwerdeführer empfindet, wenngleich nicht in Frage gestellt wird, dass die einzelnen Aktivitäten beschwerlich für ihn und im Vergleich zu gesunden Personen bei Weitem anstrengender sind.