Dies ist ihm zumutbar. In diesem Zusammenhang ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson im Rahmen der im ganzen Sozialversicherungsbereich geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) bei verschiedenen Lebensverrichtungen darauf hinwies, dass durch den Einsatz einfacher Hilfsmittel die Selbstständigkeit des Versicherten erheblich erhöht werden könnte. Die von ihr vorgeschlagenen Massnahmen stellen denn auch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Unzumutbarkeit dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, 8C_117/2014, E. 4).