Eine nachvollziehbare Einschränkung sehe er daher nur beim Duschen. In allen anderen Bereichen liege aus medizinischer Sicht keine wesentliche Einschränkung vor, die regelmässige Dritthilfe begründen könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einschränkungen seien nicht plausibel. Einerseits könne er sich kaum bewegen, nicht bücken etc., andererseits gehe er mit der Ehefrau in den Park und fahre Auto. Er scheine also ausreichend in der Lage zu sein, sich zu bewegen. 4.11. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus den von Dr. med. C____ angegebenen Einschränkungen nicht schliessen, dass in gewissen Teilbereichen ein Bedarf an Dritthilfe ausgewiesen ist.