4.10. RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH, führte mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 35) aus, die gesamthaften Angaben des Beschwerdeführers liessen keine dauerhafte Einschränkung von Relevanz im Sinne einer Hilflosenentschädigung erkennen. Eine Hilfe bei der Körperpflege und beim Ankleiden passen in keiner Weise zu den Angaben in den anderen Bereichen. Der Versicherte sei offenbar in der Lage, Auto zu fahren und gehe mit der Ehefrau in den nahen Park oder in den Coop. Dies deute darauf hin, dass er auch in der Lage sein müsse, sich ohne Hilfe an- und auszuziehen, wenn er auch wegen der Schwäche und Luftnot länger brauchen dürfte als ein Gesunder.