4.9. Dieser Abklärungsbericht genügt den von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht von einer qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschafft hat und der auch die medizinische Situation bekannt war. Der Berichtstext erfolgte in Auseinandersetzung mit den Schilderungen des Beschwerdeführers und ist in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen schlüssig. Überdies hat die Abklärungsperson in den Bereichen, die sie nicht abschliessend beurteilen konnte, beim RAD nachgefragt. 4.10. RAD-Arzt Dr. med.