Auf konkrete Rückfrage gebe der Beschwerdeführer an, dass er bewusst auf einen Rollator oder einen Rollstuhl verzichte, er würde sich schämen, sich draussen so zu zeigen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar, Hilfsmittel einzusetzen. Falls dies nicht gewünscht werde, sei die in Anspruch genommene Hilfe nicht anrechenbar.