4.3. In Bezug auf den Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hielt die Abklärungsperson fest, Aufstehen und Absitzen sei dem Beschwerdeführer alleine möglich. Er sitze vorwiegend in einem Sessel mit Aufstehfunktion. Er verbringe auch die Nacht halbliegend im Sessel, weil es ihm nicht möglich sei, flach im Bett zu liegen. Abliegen und vom Liegen aufstehen wäre grundsätzlich möglich. Er könne sich auf einen Stuhl am Esstisch setzen oder ins Auto ein- und aussteigen. 4.4. Im Bereich «Essen» bestehe Selbständigkeit.