4.2. In Bezug auf den Bereich «Ankleiden/Auskleiden/Kleider» notierte die Abklärungsperson, der Beschwerdeführer könne die Kleider selbständig auswählen, die Ehefrau hole ihm diese aus dem Schrank, was nicht anrechenbar sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er beim Ankleiden vollständig unterstützt werde. Ihm sei es wegen Schwäche und Atemnot nicht möglich, sich zu bücken und bewegen. Er leiste jedoch gewisse Eigenleistungen wie mit den Armen in die Ärmel schlüpfen, Beine anheben, etc.