3.6. Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 12. November 2019 (IV-Akte 24) den Referenzzeitpunkt.