3.5. Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35 Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011, 9C_115/2011, E. 2.1).