Somit benötige er weiterhin keinen regelmässigen und erheblichen Hilfsbedarf in diesem Punkt. Gegenüber der Abklärungsperson habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in den benachbarten Park nur in Begleitung der Ehefrau gehe und bewusst auf einen Rollator oder einen Rollstuhl verzichte, weil er sich damit schäme. Es wäre ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, entsprechend Hilfsmittel einzusetzen. Falls er dies nicht wünsche, sei die in Anspruch genommene Hilfe nicht anrechenbar. 3.