Der 6-Minuten-Gehtest liege im Normbereich. Dies korreliere auch mit den Angaben, die der Versicherte gegenüber der Abklärungsperson gemacht habe, wonach er noch Autofahren und mit der Ehefrau Spaziergänge im nahen Park machen könne. Somit ist ein erheblicher Hilfsbedarf beim An- und Auskleiden weiterhin nicht nachvollziehbar. Unter allenfalls vermehrtem Zeitaufwand sei es dem Versicherten zumutbar, sich selber an- und auszuziehen. Der neu eingereichte Bericht des B____s vom 15. Juni 2023 sei für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen. Dieser sei nach dem Verfügungserlass ergangen.