2.2. Die IV-Stelle wendet ein, dass der Beschwerdeführer in nur einer alltäglichen Lebensverrichtung, der Körperpflege, auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und der dauernden Pflege benötige. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht erfüllt. die IV-Stelle halte betreffend den fehlenden Hilfsbedarf beim An- und Auskleiden an ihren Ausführungen im Abklärungsbericht vom 27. März 2023 (IV-Akte 33) und den Ausführungen des RAD vom 19. Juni 2023 fest. Der 6-Minuten-Gehtest liege im Normbereich.