Es sei ihm nicht möglich, in seinem Bett zu schlafen, da er nicht mehr selbstständig abliegen und aufstehen könne. Lediglich ein Sessel mit Aufstehfunktion ermögliche es ihm, eine gewisse Selbstständigkeit zu bewahren. Er könne zwar weiterhin Autofahren, jedoch tue er dies nur, da er nicht in der Lage sei, ÖV zu nutzen oder sich zu Fuss zu bewegen. Folglich seien kleine Spaziergänge in den Park oder das Begleiten seiner Ehefrau in den Coop nicht möglich. Bei jeder geringen Anstrengung leide er unter Atemnot und bleibe daher im Auto sitzen (vgl. Bericht des B____s vom 16. Dezember 2022, BB 4).