2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Zustand habe sich 2019 stark verschlechtert (vgl. Bericht des B____s vom 28. November 2019, Beschwerdebeilage [BB] 3). Hinzu komme eine weitere Verschlechterung seit Juni 2023 (vgl. Bericht des B____s vom 15. Juni 2023, BB 2). Selbstständiges An- und Auskleiden sei ihm einerseits aufgrund der Atemnot bzw. Ventilationsstörung, andererseits aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit, seine Arme hochzuheben, unmöglich (vgl. Bericht des B____s vom 21. März 2023, BB 1). Es sei ihm nicht möglich, in seinem Bett zu schlafen, da er nicht mehr selbstständig abliegen und aufstehen könne.