{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-18", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-10_2024-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76589&W10_KEY=3233872&nTrefferzeile=26&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5a01060141b80ae363ba29c4ca482786"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2023.10", "SVG.2024.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung bei COPD verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:43", "Checksum": "46a95426b38f679a00003f2243f8c86c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung bei COPD verneint\n\n\nAuch der durchgeführte 6-Minuten Gehtest lässt aufgrund der zurückgelegten\nGehdistanz vermuten, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht\neingeschränkt ist. Überdies hat der RAD-Arzt zu Recht in dieser Hinsicht auf\nein gewisses Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers hingewiesen. Auch ist der\nAbklärungsperson darin beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der\nBeschwerdeführer auf Hilfsmittel zurückgreifen könne. Dies ist ihm zumutbar. In\ndiesem Zusammenhang ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die\nAbklärungsperson im Rahmen der im ganzen Sozialversicherungsbereich geltenden\nSchadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) bei verschiedenen\nLebensverrichtungen darauf hinwies, dass durch den Einsatz einfacher Hilfsmittel\ndie Selbstständigkeit des Versicherten erheblich erhöht werden könnte. Die von\nihr vorgeschlagenen Massnahmen stellen denn auch weder einzeln noch in ihrer\nGesamtheit eine Unzumutbarkeit dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014,\n8C_117/2014, E. 4).\n4.13.\nEs erweist sich daher als nachvollziehbar, dass die Einbussen in den\nalltäglichen Lebensverrichtungen tatsächlich geringer sind, als es der Beschwerdeführer\nempfindet, wenngleich nicht in Frage gestellt wird, dass die einzelnen\nAktivitäten beschwerlich für ihn und im Vergleich zu gesunden Personen bei\nWeitem anstrengender sind. Auch ist der vorliegende Gerichtsentscheid\nkeinesfalls davon geleitet, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung\nemotional geworden ist, dies als Antwort auf seine Befürchtung, die er in der\nEingabe vom 18. Januar 2024 geäussert hat. Das Gericht hat von der Aussage des\nBeschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung Kenntnis genommen, er sei kein\nSimulant. Davon geht das Gericht auch nicht aus, es gibt keine Anhaltspunkte\ndafür. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auf\nHilfsmittel wie einen Rollator oder ein Sauerstoffgerät (siehe dazu\nbeispielsweise www.lunge-zuerich.ch/patienten-angehoerige/therapien-lungenkrankheiten/sauerstofftherapie)\nzurückgreifen könne und legt dem Beschwerdeführer nahe, dem mit mehr Offenheit\nzu begegnen und dies mit seinem Hausarzt zu besprechen. Zusätzlich wird der\nBeschwerdeführer auf Art. 31 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01)\nhingewiesen, wonach wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder\nArzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche\nkörperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als\nfahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf.\n4.14.\nDie Einschätzung des Abklärungsdienstes gemeinsam mit dem RAD-Arzt\nist vor dem Hintergrund des aktuellen Berichts des behandelnden Facharztes und\nder durchgeführten Tests plausibel und der vom Beschwerdeführer geltend\ngemachte Hilfsbedarf lässt sich nicht mit den ärztlich erhobenen Befunden\nvereinbaren. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die gesundheitliche\nSituation des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2019\nzwar verschlechtert hat, diese Verschlechterung aber kein Ausmass erreicht hat,\ndas zum Bezug einer leichten Hilflosenentschädigung berechtigt.\n5.\n5.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und\nder Einspracheentscheid vom 28. August 2023 ist zu bestätigen.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDer Präsident Die\nGerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi Dr.\nB. Gruber\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt\nfür Sozialversicherungen\nVersandt am:"}