{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-18", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-10_2024-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76589&W10_KEY=3233872&nTrefferzeile=26&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5a01060141b80ae363ba29c4ca482786"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2023.10", "SVG.2024.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung bei COPD verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:43", "Checksum": "46a95426b38f679a00003f2243f8c86c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung bei COPD verneint\n\n4.9.\nDieser Abklärungsbericht genügt den von der Rechtsprechung\nstatuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht von einer\nqualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten\nGegebenheiten verschafft hat und der auch die medizinische Situation bekannt\nwar. Der Berichtstext erfolgte in Auseinandersetzung mit den Schilderungen des\nBeschwerdeführers und ist in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen\nLebensverrichtungen schlüssig. Überdies hat die Abklärungsperson in den Bereichen,\ndie sie nicht abschliessend beurteilen konnte, beim RAD nachgefragt.\n4.10.\nRAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH, führte mit\nStellungnahme vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 35) aus, die gesamthaften Angaben des\nBeschwerdeführers liessen keine dauerhafte Einschränkung von Relevanz im Sinne\neiner Hilflosenentschädigung erkennen. Eine Hilfe bei der Körperpflege und beim\nAnkleiden passen in keiner Weise zu den Angaben in den anderen Bereichen. Der\nVersicherte sei offenbar in der Lage, Auto zu fahren und gehe mit der Ehefrau\nin den nahen Park oder in den Coop. Dies deute darauf hin, dass er auch in der\nLage sein müsse, sich ohne Hilfe an- und auszuziehen, wenn er auch wegen der\nSchwäche und Luftnot länger brauchen dürfte als ein Gesunder. Im Bereich Anund Ausziehen sehe er deshalb keine massgebliche Einschränkung. Dass beim\nDuschen, das eine grössere Anstrengung erfordere, Hilfe nötig sein könne, sei\nplausibel. Dies könne anerkannt werden. Ansonsten seien die Angaben im\nAbklärungsbericht inklusive den Anmerkungen zum zumutbaren Rollator\nnachvollziehbar. Eine nachvollziehbare Einschränkung sehe er daher nur beim\nDuschen. In allen anderen Bereichen liege aus medizinischer Sicht keine\nwesentliche Einschränkung vor, die regelmässige Dritthilfe begründen könnte.\nDie Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einschränkungen seien nicht\nplausibel. Einerseits könne er sich kaum bewegen, nicht bücken etc.,\nandererseits gehe er mit der Ehefrau in den Park und fahre Auto. Er scheine\nalso ausreichend in der Lage zu sein, sich zu bewegen.\n4.11.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus den von\nDr. med. C____ angegebenen Einschränkungen nicht schliessen, dass in gewissen\nTeilbereichen ein Bedarf an Dritthilfe ausgewiesen ist. Dr. med. C____ wies auf\ndie respiratorisch schlechten Werte, den reduzierten Allgemeinzustand und die\nphysisch reduzierten Möglichkeiten des Beschwerdeführers hin (IV-Akte 38 S. 1).\nDem Bericht von Dr. med. H____, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere\nMedizin FMH, B____, vom 21. März 2023 (IV-Akte 38 S. 6) lässt sich entnehmen,\ndass es im November und Dezember 2022 zu einer Exazerbation der COPD gekommen\nsei. Aufgrund der wiederholten Exazerbationen sei es zu einer Wiederaufnahme\nder tiefdosierten Prednisontherapie sowie einer prophylaktischen\nAntibiotikatherapie gekommen. Der Beschwerdeführer inhaliere täglich einmal\nAnoro Ellipta. Das Ventolin selbst benötige er höchst selten und nehme es nur\nim Notfall. Seit der Antibiotikaprophylaxe und fortgesetzten tiefdosierten\nPrednisontherapie sei es zu einer Stabilisierung seiner Situation auf tiefem\nNiveau gekommen. Er habe weniger und weniger gefärbten Auswurf. Dennoch sei er\nim Alltag stark belastungslimitiert. Die damals abgegebene\nPhysiotherapieverordnung zum Krafttraining habe er nicht wahrnehmen können. Die\nLuftnot führe gelegentlich auch zu einer Paniksituation. Im Alltag benötige er\nUnterstützung durch die Ehefrau unter anderem auch bei der Körperpflege und\nbeim Ankleiden. Bezüglich der Gewichtssituation sei es im Wesentlichen stabil.\nDie aktuelle Lungenfunktionsprüfung habe eine weitere Verschlechterung\ngegenüber der Voruntersuchung vom Februar 2020 gezeigt. So sei es auch absolut\nzu einer Verminderung des FEV1 auf 30 % des Sollwertes gekommen. Auch die\nVitalkapazität zeige eine Abnahme. Des Weiteren bestehe eine deutliche relative\nÜberblähung im Sinne eines Air Trappings. Aufgrund der geringen Atemvolumina\nhabe die Diffusionskapazität nicht gemessen werden können. Die arterielle\nBlutgasanalyse in Ruhe habe eine leichte Partialinsuffizienz mit deutlich\nerhöhtem Kohlenmonoxidwert gezeigt. Der 6-Minuten Gehtest habe hingegen eine zurückgelegte\nGehdistanz von 360 Meter gezeigt, dies ohne Desaturation unter 91 %. Das\nentspreche einer Leistung im Normbereich. Auffällig sei der hohe Puls von im\nDurchschnitt ca. 115 Schlägen/Minute, welcher jedoch auch vor und nach der\nBelastung in diesem Bereich geblieben sei. Aufgrund des in den letzten drei\nMonaten stabilisierten Verlaufs würde er die niedrigdosierte Steroidtherapie,\ndie antibiotische Prophylaxe und die inhalative Therapie mit Anoro fortsetzen.\nEr habe den Beschwerdeführer motiviert, täglich körperliches Training durchzuführen\nund er empfehle ein physiotherapeutisch begleitetes Kraft- und vor allem\nAusdauertraining. Aufgrund des hohen Pulses scheine ihm die Aufnahme einer\nBetablockade gerechtfertigt.\n4.12.\nDer behandelnde Facharzt Dr. med. H____ hat somit zwar die Angabe\ndes Beschwerdeführers übernommen, dass dieser im Alltag Unterstützung durch die\nEhefrau unter anderem auch bei Körperpflege und Ankleiden benötige. Weitere\nAngaben hat er nicht gemacht. Ein Hilfsbedarf ist beim Duschen von der IV-Stelle\nanerkannt worden, nicht jedoch ein Hilfsbedarf im Bereich\n«Ankleiden/Auskleiden/Kleider». Dies lässt sich rechtfertigen, da Dr. med. H____\nin Kenntnis der Verschlechterung als auch der verschlechterten Atemwerte dem\nBeschwerdeführer ein Kraft- und Ausdauertraining empfohlen hat, wie ihm im\nÜbrigen auch bereits anlässlich der Hospitalisation im Dezember 2022 im B____\nempfohlen wurde (vgl. Bericht des B____ vom 16. Dezember 2022, Seite 4: «dem\nPatienten wurde eine entsprechende Physiotherapieverordnung mitgegeben», BB 4)."}