{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-18", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-10_2024-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76589&W10_KEY=3233872&nTrefferzeile=26&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5a01060141b80ae363ba29c4ca482786"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2023.10", "SVG.2024.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung bei COPD verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:43", "Checksum": "46a95426b38f679a00003f2243f8c86c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung bei COPD verneint\n\n3.6.\nDen Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen\nÄnderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer\nmateriellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und\nBeweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 114 E. 5.4). Im vorliegenden\nFall bildet die Verfügung vom 12. November 2019 (IV-Akte 24) den\nReferenzzeitpunkt.\n3.7.\nZur Beurteilung der Frage, ob sich der Hilfebedarf des\nBeschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2019 massgebend\nverändert hat, ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen\nErkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit\n(Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin\nwirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und\nräumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten\nDiagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei\nUnklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren\nAuswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die\nmedizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind\ndie Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei\ndivergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der\nBerichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen\nalltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung\nmit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,\nsofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen\nSinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,\nwenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere\nder Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten\nSachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.\n3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.2; 128 V 93).\n3.8.\nFür die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind auch die\nmedizinischen Erhebungen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist\nentscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis\nder Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der\nmedizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob\ndie Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134\nV 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).\n4.\n4.1.\nIm Abklärungsbericht vom 17. März 2023 (Akte 23) führte die\nAbklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei 2015 an einem Lungentumor\nerkrankt, der mit Chemo- und Radiotherapie habe geheilt werden können. Er habe\njedoch stark abgenommen, was ihn enorm schwäche. Es sei ihm bisher unmöglich\ngewesen, wieder an Gewicht zuzulegen. Zudem bestehe ein COPD und es komme\nregelmässig zu Lungenentzündungen. Er müsse regelmässig Medikamente einnehmen,\nmache täglich Lungentraining, inhaliere täglich und habe bei Bedarf Ventolin.\nSauerstoff habe er vorübergehend bekommen, das sei keine regelmässige Therapie.\nDie Abklärungsperson bitte den RAD um eine Stellungnahme, ob es nachvollziehbar\nsei, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege\nauf Hilfe angewiesen sei. Zudem solle der RAD dazu Stellung nehmen, ob in den\nübrigen alltäglichen Lebensverrichtungen der Einschätzung der Abklärungsperson\ngefolgt werden könne.\n4.2.\nIn Bezug auf den Bereich «Ankleiden/Auskleiden/Kleider» notierte die\nAbklärungsperson, der Beschwerdeführer könne die Kleider selbständig auswählen,\ndie Ehefrau hole ihm diese aus dem Schrank, was nicht anrechenbar sei. Der\nBeschwerdeführer habe angegeben, dass er beim Ankleiden vollständig unterstützt\nwerde. Ihm sei es wegen Schwäche und Atemnot nicht möglich, sich zu bücken und\nbewegen. Er leiste jedoch gewisse Eigenleistungen wie mit den Armen in die\nÄrmel schlüpfen, Beine anheben, etc.\n4.3.\nIn Bezug auf den Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hielt die\nAbklärungsperson fest, Aufstehen und Absitzen sei dem Beschwerdeführer alleine\nmöglich. Er sitze vorwiegend in einem Sessel mit Aufstehfunktion. Er verbringe\nauch die Nacht halbliegend im Sessel, weil es ihm nicht möglich sei, flach im\nBett zu liegen. Abliegen und vom Liegen aufstehen wäre grundsätzlich möglich.\nEr könne sich auf einen Stuhl am Esstisch setzen oder ins Auto ein- und\naussteigen.\n4.4.\nIm Bereich «Essen» bestehe Selbständigkeit.\n4.5.\nWas den Bereich der «Körperpflege» angehe, erfolge die «kleine\nWäsche» inklusive Rasieren und Kämmen selbständig. Das Kämmen sei aber wegen\ndes Hochhebens der Arme sehr anstrengend. Beim Duschen müsse die Ehefrau\nhelfen. Dies sei ihm wegen der fehlenden Körperkraft und wegen der Atemnot\nselbständig nicht möglich. Es müsse zügig durchgeführt werden, weil zu viel\nDampf im Badezimmer zu vermehrter Atemnot führe.\n4.6.\nWas das «Verrichten der Notdurft» anbelangt, so erfolge der\nToilettengang selbstständig. Nachts verzichte der Beschwerdeführer auf einen\nToilettengang, weil er die Ehefrau nicht wecken möchte. Grundsätzlich wäre\nwegen Schwindels in der Nacht Begleitung notwendig. Nach einem Rollator\nbefragt, gebe er an, dass er ein solches Hilfsmittel nicht wünsche, er würde\nsich deswegen schämen.\n"}