{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-18", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-10_2024-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76589&W10_KEY=3233872&nTrefferzeile=26&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5a01060141b80ae363ba29c4ca482786"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2023.10", "SVG.2024.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung bei COPD verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:43", "Checksum": "46a95426b38f679a00003f2243f8c86c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung bei COPD verneint\n\n2.2.\nDie IV-Stelle wendet ein, dass der Beschwerdeführer in nur einer\nalltäglichen Lebensverrichtung, der Körperpflege, auf regelmässige und\nerhebliche Dritthilfe angewiesen sei und der dauernden Pflege benötige. Damit seien\ndie Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung leichten\nGrades nicht erfüllt. die IV-Stelle halte betreffend den fehlenden Hilfsbedarf\nbeim An- und Auskleiden an ihren Ausführungen im Abklärungsbericht vom 27. März\n2023 (IV-Akte 33) und den Ausführungen des RAD vom 19. Juni 2023 fest. Der\n6-Minuten-Gehtest liege im Normbereich. Dies korreliere auch mit den Angaben,\ndie der Versicherte gegenüber der Abklärungsperson gemacht habe, wonach er noch\nAutofahren und mit der Ehefrau Spaziergänge im nahen Park machen könne. Somit\nist ein erheblicher Hilfsbedarf beim An- und Auskleiden weiterhin nicht\nnachvollziehbar. Unter allenfalls vermehrtem Zeitaufwand sei es dem\nVersicherten zumutbar, sich selber an- und auszuziehen. Der neu eingereichte\nBericht des B____s vom 15. Juni 2023 sei für das vorliegende Verfahren nicht zu\nberücksichtigen. Dieser sei nach dem Verfügungserlass ergangen. Ausserdem zeige\nsich ein respiratorisch kompensierter Versicherter mit normwertiger\nAtemfrequenz und einer Besserung gegenüber den Vorwerten in der Blutgasanalyse.\nEine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung sei mit dem Bericht somit\nnicht ausgewiesen. Gemäss Abklärungsbericht schlafe der Beschwerdeführer in\neinem Sessel mit Aufstehfunktion, weil es ihm nicht möglich sei, flach im Bett\nzu liegen. Abliegen und vom Liegen aufstehen seien grundsätzlich möglich,\nebenso selbständiges Auf- und Absitzen, so auf einen Stuhl am Esstisch oder ins\nAuto. Somit benötige er weiterhin keinen regelmässigen und erheblichen\nHilfsbedarf in diesem Punkt. Gegenüber der Abklärungsperson habe der\nBeschwerdeführer angegeben, dass er in den benachbarten Park nur in Begleitung\nder Ehefrau gehe und bewusst auf einen Rollator oder einen Rollstuhl verzichte,\nweil er sich damit schäme. Es wäre ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht\nzumutbar, entsprechend Hilfsmittel einzusetzen. Falls er dies nicht wünsche, sei\ndie in Anspruch genommene Hilfe nicht anrechenbar.\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.\nDezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)\nhaben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und\ngewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,\nmittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die\nBestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung\n(IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1\nAHVG).\n3.2.\nGestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung\nmit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die\nBemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit.\na-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.\n3.3.\nGemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die\nversicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in\nallen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die\nHilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der\npersönlichen Überwachung bedarf.\nLaut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als\nmittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in\nden meisten alltäglichen Lebens-verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise\nauf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen\nLebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter\nangewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf\n(lit. b).\nGemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht,\nwenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens\nzwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die\nHilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung\nbedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders\naufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder\neines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen\nDritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).\n3.4.\nDie für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die\nBestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42\nAbs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden,\nAufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft\nsowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen).\n3.5.\nDie Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin\nerhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende\nSachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35\nAbs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17\nAbs. 2 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011, 9C_115/2011,\nE. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den\ntatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des\nGesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet\nist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu\nbeeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis).\n"}