{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-18", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-10_2024-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76589&W10_KEY=3233872&nTrefferzeile=26&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5a01060141b80ae363ba29c4ca482786"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2023.10", "SVG.2024.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung bei COPD verneint"}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:48:43", "Checksum": "46a95426b38f679a00003f2243f8c86c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.01.2024 AH.2023.10 (SVG.2024.52)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung bei COPD verneint\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 18.\nJanuar 2024\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz),\nDr. med. W. Rühl , Dr. med. R. von Aarburg\nund\nGerichtsschreiberin Dr. B. Gruber\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführer\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2023.10\nEinspracheentscheid vom 28.\nAugust 2023\nHilflosenentschädigung bei COPD\nverneint\nTatsachen\nI.\na) Der 1951 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Oktober\n2019 (IV-Akte 16) unter Hinweis auf ein Adenokarzinom der Lunge im Mai 2015 und\nungewollter Gewichtsabnahme zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Der\nBeschwerdeführer war vom 18. bis zum 27. März 2019 (IV-Akte 17) im B____ hospitalisiert\nzur Vornahme einer stationären Antibiotikatherapie aufgrund eines erneuten\npulmonalen Infektes bei bekannter COPD (siehe IV-Akte 23 S. 23). Die IV-Stelle\nholte weitere Arztberichte ein (IV-Akte 23). Mit Verfügung vom 12. November\n2019 (IV-Akte 24) lehnte die Ausgleichskasse Basel-Stadt den Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung ab. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.\nb) Am 28. Dezember 2022 (IV-Akte 26) meldete sich der\nBeschwerdeführer erneut zum Bezug von Hilflosenentschädigung an und legte den\nArztbericht vom 7. Dezember 2022 (IV-Akte 25) bei. Vom 29. November 2022 bis\n12. Dezember 2022 (IV-Akte 29 S. 14) war der Beschwerdeführer ein weiteres Mal\nim B____ hospitalisiert, diagnostiziert wurde eine COPD-Exazerbation bei\nCOVID-19 Infektion. Am 17. März 2023 (IV-Akte 33) nahm die IV-Stelle eine\nAbklärung zur Hilflosigkeit vor und holte den Arztbericht vom 19. Mai 2023\n(IV-Akte 36) ein. Der RAD nahm am 22. Mai 2023 (IV-Akte 35) Stellung. Am 24.\nMai 2023 (IV-Akte 37) verfügte die Ausgleichskasse Basel-Stadt die Ablehnung\ndes Gesuchs für eine Hilflosenentschädigung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer\nmit Hilfe seines Hausarztes Dr. med. C____ am 30. Mai 2023 Einsprache (IV-Akte\n38 S. 2), Dr. med. C____ präzisierte seine Ausführungen per Mail vom 31. Mai\n2023 (IV-Akte 38 S. 1). Am 8. Juni 2023 (IV-Akte 42) überwies die\nAusgleichskasse die Einsprache dem Rechtsdienst der IV-Stelle. Am 19. Juni 2023\n(IV-Akte 44) nahm der RAD Stellung. Am 24. Juli 2023 (IV-Akte 48) nahm die inzwischen\nvom Beschwerdeführer bevollmächtigte D____ Stellung. Mit Einspracheentscheid\nvom 28. August 2023 (IV-Akte 49) weist die Ausgleichskasse die Einsprache ab.\nII.\nAm 20. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde\nund beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2023 und die\nAusrichtung einer höheren Hilflosenentschädigung.\nDie IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. November\n2023 auf Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nMit Schreiben vom 24. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer\ndie Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Innert Frist hat er keine\nReplik eingereicht.\nIV.\nAm 18. Januar 2023 findet die mündliche Parteiverhandlung vor\ndem Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer, begleitet\nvon Frau E____, und für die Ausgleichskasse Frau F____, IV-Stelle Basel-Stadt, teil.\nNach der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum\nVortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie\ndie nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die\nHauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale\nInstanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der\nStaatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die\nörtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\ndie rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer bringt vor, sein Zustand habe sich 2019 stark\nverschlechtert (vgl. Bericht des B____s vom 28. November 2019,\nBeschwerdebeilage [BB] 3). Hinzu komme eine weitere Verschlechterung seit Juni\n2023 (vgl. Bericht des B____s vom 15. Juni 2023, BB 2). Selbstständiges An- und\nAuskleiden sei ihm einerseits aufgrund der Atemnot bzw. Ventilationsstörung,\nandererseits aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit, seine Arme hochzuheben,\nunmöglich (vgl. Bericht des B____s vom 21. März 2023, BB 1). Es sei ihm nicht\nmöglich, in seinem Bett zu schlafen, da er nicht mehr selbstständig abliegen\nund aufstehen könne. Lediglich ein Sessel mit Aufstehfunktion ermögliche es ihm,\neine gewisse Selbstständigkeit zu bewahren. Er könne zwar weiterhin Autofahren,\njedoch tue er dies nur, da er nicht in der Lage sei, ÖV zu nutzen oder sich zu\nFuss zu bewegen. Folglich seien kleine Spaziergänge in den Park oder das\nBegleiten seiner Ehefrau in den Coop nicht möglich. Bei jeder geringen\nAnstrengung leide er unter Atemnot und bleibe daher im Auto sitzen (vgl. Bericht\ndes B____s vom 16. Dezember 2022, BB 4). Daher sei er in seiner Fortbewegung\nmassiv auf Hilfe angewiesen, was auf die rezidivierende exazerbierte COPD\nzurückzuführen sei. Die Hilflosigkeit im Bereich der Körperpflege sei gemäss\nBericht vom RAD ausgewiesen. Jegliche Hilfeleistung werde durch seine Ehefrau\nausgeführt. Er sei in hohem Masse in vier Lebensbereichen auf Hilfestellungen\nangewiesen\n"}