Dies spricht ebenfalls dafür, sie in ihrer Funktion als Nanny der Tochter der Beschwerdeführenden als unselbstständig erwerbend zu qualifizieren. 3.4.7. Bei diesem Ergebnis ist es als entbehrlich zu erachten, den Beschwerdeführenden die Nachmeldung des anderen Ehepaares (AB 1) zur Kenntnis zu bringen resp. ihnen diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden (Schreiben vom 19. Dezember 2022) ist daher abzuweisen. Schliesslich ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. u.a. BGE 136 I 229, 236 E. 5.3 und BGE 146 III 73, 80 E. 5.2.2).