es kann dabei aber nicht von einer regelmässigen und zielgerichteten Akquisitionstätigkeit ausgegangen werden. Dies spricht ebenfalls gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.2.3. hiervor). Zumindest unter Würdigung auch der übrigen Gegebenheiten, insbesondere dem Subordinationsverhältnis, kann der getätigten Werbung und Akquise vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommen. 3.4.5. Entscheidend ist schliesslich auch, dass es koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen gilt.