7 des Vertrages), ist das nicht als Hinweis für eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu werten, sondern entspricht vielmehr einer nicht rechtskonformen Klausel. 3.4.3. Die Unterscheidung zwischen der Nanny-Tätigkeit (unselbstständigerwerbend) und der Tätigkeit mit Kindern im Malatelier (selbstständigerwerbend) erscheint denn auch insofern als sachgerecht, als die Beigeladene im Bereich "Atelier" ihr Angebot grundsätzlich selber definieren kann. Als Nanny ist sie hingegen – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor) – an die Weisungen der Eltern gebunden.