3.4.1. Zunächst sprechen die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die im Vertrag festgehalten wurden, für ein Angestelltenverhältnis. Im "Contract of Work" (BB 3) waren fixe Arbeitszeiten vereinbart (Ziff. 4). Ausgemacht wurden auch eine Probezeit sowie eine Kündigungsfrist (vgl. Ziff. 2). Des Weiteren erfolgte die Vereinbarung eines Lohnes von Fr. 1'600.-- ("net") pro Monat (vgl. Ziff. 5). Ebenfalls geregelt worden war die Pflicht der Beschwerdeführenden zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene (vgl. Ziff. 5). Zu erwähnen ist schliesslich auch die Lohnfortzahlungspflicht während einer allfälligen Krankheit (vgl. Ziff. 7) sowie die Ferienregelung (Ziff. 6).