vom 5. August 2008 E. 4.2). 3.2.4. Bei versicherten Personen, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139, 142 E. 3.2; BGE 122 V 169, 172 E. 3b). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung.