Schliesslich kommt es bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen auch darauf an, ob sich die versicherte Person – wenn sie nach aussen sichtbar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt – über eine regelmässige und zielgerichtete Akquisitionstätigkeit auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglicht, wie sie eine Kleinstunternehmerin üblicherweise hat. Ist sie dagegen nur für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig, erscheint sie nicht in wesentlich anderem Licht als das Gros der unselbstständig tätigen Personen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.2. und 9C_141/2008