Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.3.). Schliesslich kommt es bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen auch darauf an, ob sich die versicherte Person – wenn sie nach aussen sichtbar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt – über eine regelmässige und zielgerichtete Akquisitionstätigkeit auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglicht, wie sie eine Kleinstunternehmerin üblicherweise hat.