Zu ergänzen ist jedoch, dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.3.).