BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c). 3.2.3. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57, 65 E. 6.4; BGE 143 V 177, 183 f. E. 3.3).