Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beantragen mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 die Zustellung des Schreibens des Advokaturbüros F____ AG vom 8. April 2022. d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Januar 2023 wird Frau D____ dem Verfahren beigeladen. Das Akteneinsichtsgesuch wird (vorläufig) unter Hinweis auf die erfolgte Beiladung abgewiesen. e) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer verzichten in der Folge mit Schreiben vom 31. Januar 2023 auf Einreichung einer Replik. f) Die Beigeladene äussert sich am 9. März 2023. g) Mit Schreiben vom 12. April 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beigeladenen.