II. a) Am 14. September 2022 haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellen folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...] vom 25. Juli 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie der Ausgleichskasse [...] nichts schulden. (2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...] vom 25. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.