Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss den vorliegenden Unterlagen, habe sie ab dem 1. August 2016 D____ als Nanny für Tochter E____ beschäftigt, ohne die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Frau D____ sei für das Malatelier als selbstständig Erwerbende anerkannt, nicht jedoch für ihre Tätigkeit als Nanny (vgl. BB 15). Für die Jahre 2017 und 2018 wurde formlos Rechnung gestellt (vgl. BB 15). Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 Einsprache (vgl. BB 16). Diese wurde von der Ausgleichskasse [...] mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 abgewiesen.