{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-8_2024-01-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76569&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=28&Template=search_result_document.html", "Checksum": "a693d153fa0eeac32d1430ec2b406c13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.8", "SVG.2024.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:23", "Checksum": "5359b9c2df68b34d622cc3110035e8e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)\nRegeste:\nBeitragspflicht\n\n\n3.4.3. Die Unterscheidung zwischen der Nanny-Tätigkeit (unselbstständigerwerbend) und der Tätigkeit mit Kindern im Malatelier (selbstständigerwerbend) erscheint denn auch insofern als sachgerecht, als die Beigeladene im Bereich \"Atelier\" ihr Angebot grundsätzlich selber definieren kann. Als Nanny ist sie hingegen – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor) – an die Weisungen der Eltern gebunden. Untergeordneter Natur bleibt bei all dem, dass der übliche Arbeitsort das gemäss Vertrag das \"[...]\" am H____weg [...] war (vgl. Ziff. 3 des Vertrages). Soweit die Beigeladene geltend macht, sie stelle (grundsätzlich) niemanden ein, der ihr helfe (vgl. dazu die Stellungnahme vom 8. März 2023), kann dem gefolgt werden. Darauf, dass der Beigeladenen Arbeitgeberfunktion zugekommen ist, gibt es jedenfalls keine zuverlässigen Hinweise. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 1 der Beschwerde) handelt es sich beim \"I____\" am H____weg [...] denn auch nicht um eine Kinderkrippe; hierfür bräuchte es einer entsprechenden Bewilligung, welche an zahlreiche Auflagen geknüpft ist (vgl. u.a. die im Internet einsehbaren Richtlinien des Erziehungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt über die Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten vom 5. November 2021; siehe auch die im Internet unter https://ed-kinderbetreuung.edubs.ch/directories/kinderbetreuung einsehbare die Liste der Kindertagesstätten). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. insb. S. 5 f. der Stellungnahme vom 14. April 2023) sind daher nicht zu hören.\n3.4.4. Die Beigeladene betreibt zwar auch für den \"Nanny-Bereich\" eine gewisse Akquisitionstätigkeit (u.a. Werbung in den sozialen Medien [Facebook, LinkedIn] und mit Visitenkarte [vgl. zu Letzterem die Kopie in der korrigierten Beschwerdeschrift; Beilage zur Stellungnahme vom 8. März 2023]); es kann dabei aber nicht von einer regelmässigen und zielgerichteten Akquisitionstätigkeit ausgegangen werden. Dies spricht ebenfalls gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.2.3. hiervor). Zumindest unter Würdigung auch der übrigen Gegebenheiten, insbesondere dem Subordinationsverhältnis, kann der getätigten Werbung und Akquise vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommen.\n3.4.5. Entscheidend ist schliesslich auch, dass es koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen gilt. Nach Möglichkeit soll vermieden werden, dass dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert wird (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor). Vorliegend machte Dr. G____ mit Schreiben vom 24. August 2023 geltend, alle Familien hätten einen derartigen Vertrag abgeschlossen und sich dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, so wie auch sie es während mehrerer Jahre getan hätten, als Frau D____ bei ihnen angestellt gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beigeladene für weitere Familien als Nanny im Angestelltenverhältnis tätig war (vgl. auch die sub Erwägung 3.3. hiervor gemachten Ausführungen). Dies spricht ebenfalls dafür, sie in ihrer Funktion als Nanny der Tochter der Beschwerdeführenden als unselbstständig erwerbend zu qualifizieren.\n3.4.7. Bei diesem Ergebnis ist es als entbehrlich zu erachten, den Beschwerdeführenden die Nachmeldung des anderen Ehepaares (AB 1) zur Kenntnis zu bringen resp. ihnen diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden (Schreiben vom 19. Dezember 2022) ist daher abzuweisen. Schliesslich ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. u.a. BGE 136 I 229, 236 E. 5.3 und BGE 146 III 73, 80 E. 5.2.2).\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 bestätigt.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Beigeladener\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}