{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-8_2024-01-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76569&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=28&Template=search_result_document.html", "Checksum": "a693d153fa0eeac32d1430ec2b406c13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.8", "SVG.2024.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:23", "Checksum": "5359b9c2df68b34d622cc3110035e8e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)\nRegeste:\nBeitragspflicht\n\n\n3.2.4. Bei versicherten Personen, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139, 142 E. 3.2; BGE 122 V 169, 172 E. 3b). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren. Vorbehalten bleiben einzig Koordinationsgesichtspunkte bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (BGE 123 V 161, 167 E. 4a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2). Es soll nämlich nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden. Denn dies führt beim betreffenden Erwerbstätigen zu einem aufgesplitterten Versichertenstatus und damit zu Mehrfachversicherung, woraus einerseits unübersichtliche Leistungsansprüche gegenüber den Trägern der obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen und anderseits Unklarheiten bezüglich Notwendigkeit und Umfang der freiwillig zu deckenden Risiken resultieren. Trotz den unterschiedlichen Anknüpfungsbegriffen des geltenden Rechts gebietet deshalb der Gesichtspunkt der Koordination, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit in den einzelnen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gleich gewertet wird, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht (BGE 119 V 161, 164 E. 3b mit Hinweis).\n3.4.1. Zunächst sprechen die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die im Vertrag festgehalten wurden, für ein Angestelltenverhältnis. Im \"Contract of Work\" (BB 3) waren fixe Arbeitszeiten vereinbart (Ziff. 4). Ausgemacht wurden auch eine Probezeit sowie eine Kündigungsfrist (vgl. Ziff. 2). Des Weiteren erfolgte die Vereinbarung eines Lohnes von Fr. 1'600.-- (\"net\") pro Monat (vgl. Ziff. 5). Ebenfalls geregelt worden war die Pflicht der Beschwerdeführenden zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene (vgl. Ziff. 5). Zu erwähnen ist schliesslich auch die Lohnfortzahlungspflicht während einer allfälligen Krankheit (vgl. Ziff. 7) sowie die Ferienregelung (Ziff. 6). Die Ausformulierung des Nanny-Vertrages deutet somit zweifelsohne auf einen Arbeitsvertrag hin. Auch das typische Unterordnungsverhältnis ist als gegeben zu erachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 8 der Beschwerde und S. 5 der Stellungnahme vom 14. April 2023) bestand kein \"grösstmöglicher Freiraum\". Vielmehr wurden klare Vorgaben gemacht (vgl. u.a. Ziff. 1 [Aufgaben], Ziff. 4 [Arbeitszeiten] und Ziff. 8 [Kommunikationssprache Französisch]; siehe auch die sub Erwägungen 3.4.3. und 3.4.4. hiernach gemachten Überlegungen). Des Weiteren ist zu konstatieren, dass die Beigeladene zunächst (per 2. August 2016) von den Beschwerdeführenden (vgl. S. 10 der Beschwerde) bei der Beschwerdegegnerin angemeldet wurde (vgl. BB 10). Sie gingen somit davon aus, dass Frau D____ eine von ihnen angestellte Nanny ist.\n3.4.2. Darüber hinaus wurden Lohnausweise ausgestellt (vgl. BB 13). Diese wurden wohl tatsächlich von der Beigeladenen ausgefüllt/erstellt, wie anhand des identischen Schriftzuges in den Lohnausweisen und den Eingaben der Beigeladenen (insb. deren Stellungnahme vom 8. März 2023) zu erkennen ist. Soweit die Beigeladene geltend macht, sie habe die Lohnausweise (im Einverständnis mit der Familie) immer selber ausgefüllt, da diese dazu nicht in der Lage gewesen sei (vgl. die Stellungnahme vom 8. März 2023 [S. 11 der handschriftlich korrigierte Beschwerdeschrift]), erscheint dies plausibel. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene diesbezüglich eigenmächtig gehandelt hat. Schliesslich ergibt sich aus den vorliegenden Akten (vgl. insb. die Bankauszüge [BB 8] sowie die handschriftliche Notiz der Beigeladenen [BB 14] i.V.m S. 2 f. des Einspracheentscheides), dass der Beigeladenen von den Beschwerdeführenden in den Monaten August 2016 bis Oktober 2016 Fr. 1'600.-- überwiesen wurden. Dann erfolgte im November 2016 eine Überweisung von Fr. 1'200.-- (= Fr. 1'500.-- ./. 3 x Fr. 100.--), gefolgt von monatlichen Überweisungen von Fr. 1'500.--. Es wurden somit jeweils Fr. 100.-- monatlich vom vereinbarten Lohn zurückbehalten, was (gerundet) 6.225 % (4.2 % [AHV], 0.7 % [IV], 0.225 % [EO], 1.1 % [ALV]) von Fr. 1'600.-- entspricht. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Sozialversicherungsbeiträge gehandelt hat, welche die Beschwerdeführenden vom Lohn der Beigeladenen abgezogen (und nicht weitergeleitet) haben. Soweit der Vertrag vorsah, dass die Beigeladene selber für die Unfallversicherung zu sorgen hat (vgl. Ziff. 7 des Vertrages), ist das nicht als Hinweis für eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu werten, sondern entspricht vielmehr einer nicht rechtskonformen Klausel."}