{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-8_2024-01-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76569&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=28&Template=search_result_document.html", "Checksum": "a693d153fa0eeac32d1430ec2b406c13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.8", "SVG.2024.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:23", "Checksum": "5359b9c2df68b34d622cc3110035e8e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)\nRegeste:\nBeitragspflicht\n\n1.\n1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG).\n1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).\n1.2. Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n3.1.2. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.4.\n3.2.2. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 149 V 57, 64 E. 6.3; BGE 146 V 139, 141 f. E. 3.1). Von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom \"Arbeitgebenden\" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 149 V 57, 65 E. 6.3; BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c).\n3.2.3. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57, 65 E. 6.4; BGE 143 V 177, 183 f. E. 3.3). Charakteristische Merkmale für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen hat (BGE 149 V 57, 65 E. 6.4; BGE 122 V 169, 172 E. 3c). Zu ergänzen ist jedoch, dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.3.). Schliesslich kommt es bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen auch darauf an, ob sich die versicherte Person – wenn sie nach aussen sichtbar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt – über eine regelmässige und zielgerichtete Akquisitionstätigkeit auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglicht, wie sie eine Kleinstunternehmerin üblicherweise hat. Ist sie dagegen nur für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig, erscheint sie nicht in wesentlich anderem Licht als das Gros der unselbstständig tätigen Personen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.2. und 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 4.2)."}