{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-8_2024-01-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76569&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=28&Template=search_result_document.html", "Checksum": "a693d153fa0eeac32d1430ec2b406c13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.8", "SVG.2024.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beitragspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:23", "Checksum": "5359b9c2df68b34d622cc3110035e8e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2024 AH.2022.8 (SVG.2024.45)\nRegeste:\nBeitragspflicht\n\n|\nSozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt\n|\nURTEIL\nvom 10. Januar 2024\nMitwirkende\nDr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach\nund Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführerin\nB____\n[...]\nBeschwerdeführer\nbeide vertreten durch Dr. C____,\n[...]\nAusgleichskasse [...]\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nD____\nGegenstand\nAH.2022.8\nEinspracheentscheid vom 25. Juli 2022\nBeitragspflicht\nTatsachen\nI.\na) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, und B____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, schlossen im Mai 2016 einen Vertrag mit D____ (geboren 1959) betreffend die Betreuung ihrer im Dezember 2015 geborenen Tochter E____ ab dem 17. Mai 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 3). Per 2. August 2016 wurde D____ von den Beschwerdeführenden (vgl. S. 10 der Beschwerde) mit dem Formular \"Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende\" bei der Ausgleichskasse [...] angemeldet. Als geschätzte Lohnsumme wurde ein Betrag von Fr. 1'600.-- pro Monat (x 12) angegeben (vgl. BB 10; vgl. auch die Anmeldebestätigung [BB 11]). In der Folge liess die Ausgleichskasse [...] den Beschwerdeführenden im September 2016 eine Rechnung für die Monate August 2016 bis Dezember 2016, ausgehend von einem Lohn von Fr. 8'000.-- (5 x Fr. 1'600.--) zukommen (vgl. BB 14).\nb) In der Ende Dezember 2016 ausgefüllten Lohnmeldung für das Jahr 2016 hielt die Beschwerdeführerin schliesslich fest, sie habe im Jahr 2016 kein Personal beschäftigt. Frau D____ sei als Selbstständigerwerbende gemeldet. Sie ersuche die Ausgleichskasse [...] daher, die Rechnungen zu stornieren und das bezahlte Geld zurückzuerstatten (vgl. BB 9).\nc) Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Nachtragsabrechnung) forderte die Ausgleichskasse [...] von der Beschwerdeführerin nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Zinsen und Verwaltungskosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'387.40 (betr. die Periode August 2016 bis Dezember 2016). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss den vorliegenden Unterlagen, habe sie ab dem 1. August 2016 D____ als Nanny für Tochter E____ beschäftigt, ohne die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Frau D____ sei für das Malatelier als selbstständig Erwerbende anerkannt, nicht jedoch für ihre Tätigkeit als Nanny (vgl. BB 15). Für die Jahre 2017 und 2018 wurde formlos Rechnung gestellt (vgl. BB 15). Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 Einsprache (vgl. BB 16). Diese wurde von der Ausgleichskasse [...] mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 abgewiesen.\nII.\na) Am 14. September 2022 haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellen folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...] vom 25. Juli 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie der Ausgleichskasse [...] nichts schulden. (2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...] vom 25. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.\nb) Die Ausgleichskasse [...] (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie ein Schreiben des Advokaturbüros F____ AG vom 8. April 2022 betreffend die Nachmeldung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der jetzigen Beigeladenen und einem anderen Ehepaar betreffend Kinderbetreuung beigelegt (Antwortbeilage [AB] 1).\nc) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beantragen mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 die Zustellung des Schreibens des Advokaturbüros F____ AG vom 8. April 2022.\nd) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Januar 2023 wird Frau D____ dem Verfahren beigeladen. Das Akteneinsichtsgesuch wird (vorläufig) unter Hinweis auf die erfolgte Beiladung abgewiesen.\ne) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer verzichten in der Folge mit Schreiben vom 31. Januar 2023 auf Einreichung einer Replik.\nf) Die Beigeladene äussert sich am 9. März 2023.\ng) Mit Schreiben vom 12. April 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beigeladenen.\nh) Die Beschwerdeführenden äussern sich ihrerseits am 14. April 2023. Sie halten an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde fest.\ni) Die Beigeladene nimmt am 16. August 2023 (Datum des Einganges) nochmals Stellung und bekräftigt ebenfalls ihre bereits gemachten Aussagen.\nj) Mit Schreiben vom 24. August 2023 wendet sich Frau Dr. G____ an das Gericht und äussert sich zum Vertrag, den sie selber in Sachen Kinderbetreuung mit der Beigeladenen abgeschlossen hatte.\nk) Am 20. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe) nimmt die Beigeladene erneut Stellung.\nl) In der Folge wird der Fall zur Beratung angesetzt (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. Dezember 2023).\nIII.\nAm 10. Januar 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n"}