Die seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen Unentgeltlichkeit in Art. 61 lit. a ATSG bedeutet nicht, dass nunmehr generell Gerichtsgebühren zu erheben sind, wenn es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt; die Regelung der Kostenfrage ist insoweit den Kantonen überlassen. Will ein Kanton ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 61 lit. fbis ATSG Kosten erheben, muss er für diese Kausalabgabe eine klare und ausdrückliche formelle Rechtsgrundlage schaffen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2022 vom 25. März 2022 E. 5.).