4.2. Art. 61 lit. a ATSG sah in seiner bis Ende 2020 geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten). Nach Art. 61 lit. fbis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Die seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen Unentgeltlichkeit in Art.