3.9. Aus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine Schadneersatzpflicht für geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von Fr. 25'392.-- (vgl. dazu Erwägung 2.1. hiervor) trifft. Der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 zu bestätigen.