Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch die Berufung auf den Lockdown unbehelflich erscheint; denn es wäre der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung möglich gewesen. 3.7. Zusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.